Satzung und Geschäftsordnung


Satzung des Schützenverein 1910 e.V. Kahl

§1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein trägt den Namen " Schützenverein 1910 e.V. Kahl " und hat seinen Sitz in Kahl am Main. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung Fassung 1953.
(2) Der Verein dient der Pflege und Förderung des Schießsports und der Abhaltung schießsportlicher Veranstaltungen, sowie der Wahrung der sportlichen und gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
(3) Dem Verein obliegt ferner die Heranbildung des Schützennachwuchses.
(4) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist dem BSSB und dem DSB angeschlossen und erkennt als Mitglied deren Satzung an.

§ 3 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der über einen guten Leumund verfügt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderen Maße Verdienste um den Verein oder den Schießsport erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Jugendliche sind alle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(6) Eine passive Mitgliedschaft ist nach den Richtlinien des DSB und BSSB nicht möglich.
(7) Eine Mitgliedschaft kann ab Geburt über den Vorstand beantragt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die schießsportlichen und sonstigen Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen schießsportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr können Wünsche und Anträge an den Vorstand oder die Versammlung richten, über die gegebenenfalls zu beraten und abzustimmen ist.
(3) Jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sind voll stimmberechtigt.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) die Schießstandordnung und die Sicherheitsbestimmungen zu beachten,
d) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
(5) Die von der Vereinsleitung oder den Versammlungen erlassenen Anordnungen zur Durchführung des ordentlichen Schießbetriebes und der Aufrechterhaltung des Vereinslebens sind für alle Mitglieder verbindlich.
(6) Die Mitglieder können zu tätiger Mitarbeit in Form von Arbeitsstunden oder stattdessen zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages im allgemein üblichen Rahmen verpflichtet werden. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Ausgleichsbetrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet,
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.
(4) Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit einer Frist von 3 Monaten den Jahresbeitrag nicht beglichen hat,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins trotz wiederholter Mahnung,
c) wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens und bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden, Gründen.
(5) Der Ausschluss muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
(6) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitgliedes an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig.
(8) In beiden genannten Fällen des Absatzes 6 und 7 ist das auszuschließende Mitglied vor der Beschlussfassung anzuhören.
(9) Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.
(10) Bei Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder sonstiger finanzieller Ausgleich.

§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
(2) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3) Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten, möglichst durch Bankeinzug. Entstehen dem Verein durch den Bankeinzug des Beitrages zusätzliche Kosten (z.B.: Stornogebühren), sind diese vom Mitglied zu tragen.
(4) Neu eingetretene Mitglieder werden erst dann ordentliche Mitglieder, mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
(5) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Jahresbeitrages kann die aktive Sportbeteiligung durch den Vorstand untersagt werden.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Vereinsausschüsse,
c) die Mitgliederversammlung.
(2) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der für Vereinszwecke entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand kann vom Verein getragen werden, gemäß § 17 Abs. 2.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Sportleiter,
e) dem Schriftführer,
f) dem Jugendleiter.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Darunter muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers oder des 1. Vorstandes.
(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein belasten, ist der Vorstand berechtigt. Die Höhe der Ausgaben wird in der Geschäftsordnung geregelt. Entscheidende Änderungen und größere Geldausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6) Die Organisation der Übungsstunden und der allgemeine Schießbetrieb unterstehen dem Sportleiter.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende, nach Absprache mit dem gesamten Vorstand, eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
(9) Die Verantwortung für waffenrechtliche Angelegenheiten im Verein wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
(10) In den Vorstandsitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 10 Geschäftsordnung
(1) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von den Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Die Geschäftsordnung ist als Anhang zur Satzung im gleichen Maße rechtsverbindlich.

§ 11 Vereinsausschüsse
(1) Für besondere Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse setzen sich aus 3 bis 7 Mitgliedern zusammen und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wahl kann per Zuruf erfolgen. Aufgabe der Ausschüsse ist es, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten und gemeinsame Beschlüsse zu fassen.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes kann bei Bedarf in die Ausschüsse gewählt werden. Bei wichtigen Ausschüssen z.B. Bauvorhaben oder Schießstandveränderungen etc. müssen zwei Vorstandsmitglieder im Ausschuss vertreten sein.
(3) Bei Ausscheiden eines Vereinsausschussmitgliedes gilt die Regelung gemäß § 9 Abs. 11.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Das Datum des Poststempels gilt.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind gemäß §12 Abs. 2 dieser Satzung einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Anträge sind mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr; Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, mindestens aber einmal jährlich die Pflicht, die Kasse und deren Buchführung zu prüfen. Über die Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
d) nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie Wahl der Kassenprüfer einzuleiten,
e) Genehmigung eines Haushaltsplans,
f) Beschlussfassung einer Geschäftsordnung,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung vorgesehene Angelegenheiten,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) verschiedene Angelegenheiten.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei ihren Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlusses. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Ausschussmitglieder oder der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so muss ein neuer Wahltermin anberaumt werden.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, der Vereinsausschüsse und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitgliedern.§ 17 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) (aufgehoben)
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (Satz 2 aufgehoben)
(5) Vergütungen für die Vereinstätigkeit und Aufwandsentschädigungen werden in § 19 geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Auflösung des Vereins kann durch gesetzliche oder behördliche Anordnung erfolgen.
(3) Entscheiden sich mindestens 7 Mitglieder den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden. Bei Eintritt des Absatzes 2 trifft dies nicht zu.
(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(5) Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Kahl am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports zu verwenden hat.

§ 19 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 30.10.2009 in Kahl am Main von der Mitgliederversammlung beschlossen

Geschäftsordnung des Schützenvereins 1910 Kahl e.V.

  1. Gemäß § 9 Absatz 5 der Vereinssatzung wird die Höhe der Ausgaben des Vorstandes wie folgt geregelt: (Beschluss vom 16.02.2002). Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit weniger als 500.- € pro Quartal belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Abschlüsse über 500.- € bis maximal 3000.- € pro Quartal bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  2. Gemäß § 9 Absatz 9 der Vereinssatzung wird das Waffenrecht des Vereins wie folgt geregelt: (Beschluss vom 16.02.2002) Die Verantwortung für waffenrechtliche Angelegenheiten, insbesondere Waffen und Munition des Vereins, den Schiessstand und Bedürfnisbescheinigungen für Schützen, obliegen ausschliesslich dem 1 . Vorsitzenden und dem Sportleiter.
  3. Gemäß § 9 der Vereinssatzung wird die Bedürfnisbescheinigung wie folgt geregelt: (Beschluss vom 16.02.2002) Bedürfnisbescheinigungen für Waffenanträge werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, an Rundenkämpfen oder Meisterschaften in der entsprechenden Disziplin teilzunehmen.
  4. Gemäß § 4 Absatz 1 der Vereinssatzung wird eine Neuaufnahme wie folgt geregelt: (Beschluss vom 25.01.2003) Ein Neumitglied wird nur aufgenommen, wenn dieses ein kleines Führungszeugnisses der Gemeinde, auf dem keine Einträge vorhanden sind, dem Verein vorlegt.
  5. Gemäß § 12 Absatz 2 der Vereinssatzung wird die Einladungsform wie folgt geregelt: (Beschluss vom 25.01.2003) Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen beschlussfähigen Versammlung schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail (Internet) einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Datum des E-Mailversand.
  6. Gemäß § 5 Absatz 6 der Vereinssatzung wird der Arbeitsstundenausgleich wie folgt geregelt: (Beschluss vom 31.05.2003). Pro Jahr werden 10 Arbeitsstunden für Mitglieder zwischen 18 und 65 Jahren angesetzt. Für nicht geleistete Arbeitsstunden werden 10,00 € pro Stunde am Jahresende den Mitgliedern in Rechnung gestellt und eingefordert.
  7. Gemäß § 7 Absatz 2 der Vereinssatzung wird der Jahresbeitrag wie folgt geregelt: (Beschluss vom 03.03.2017). Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.01.2020 für erwachsenes Mitglieder 90 € und für Jugendliche 36 €. Staffelbeiträge sind der Beitragstabelle zu entnehmen.
  8. Gemäß § 7 Absatz 2 und § 5 Absatz 6 der Vereinssatzung wird der Jahresbeitrag und die Arbeitsstundenregelung, als Kombibeitrag, wie folgt geregelt: (Beschluss vom 03.03.2007) Mitglieder, die die Schiessanlage nicht nutzen und gemäß § 5 Absatz.6 der Satzung und Nr. 6 der Geschäftsordnung festgelegten Arbeitsstunden nicht leisten wollen bzw. können, können auf Antrag als "Aktive Mitglieder ohne Standnutzung" geführt werden. Der Jahresbeitrag ist um 50,-- Euro höher als der normale Mitgliedsbeitrag und beinhaltet auch den Ausgleich der Arbeitsstunden gemäß Nr. 6 der Geschäftsordnung. Für die Nutzung der Schiessanlage durch ein "Aktives Mitglied ohne Standnutzung" ist die normale Standgebühr zu entrichten.
  9. Gemäß § 9 Absatz 1(d) der Vereinssatzung werden die Aufteilung der Sportleitung wie folgt geregelt: (Beschluss vom 03.03.2007). Die Aufgaben und Funktion des Sportleiters gemäß Satzung bleiben unverändert. Es werden analog der Waffenarten Bogen, Gewehr und Pistole Abteilungen gebildet, die jeweils durch eine(n) Leiter(in) vertreten werden. Der Sportleiter kann eine Abteilung leiten und arbeitet mit den beiden anderen Abteilungsleitern zusammen.
  10. Die Aufgaben des Abteilungsleiters sind:
    a) Ansprechpartner für alle Belange in der jeweiligen Abteilung
    b) Koordination und Informationsaustausch über die abteilungsspezifischen Termine, Wettkämpfe und sonstige Angelegenheiten
    c) Instandhaltung / Pflege der vereinseigenen Ausstattung und der abteilungseigenen Sportgeräte, etc.
    d) Unterstützung und Vertretung des Sportleiters
    e) Koordination und Informationsaustausch zwischen den Abteilungen
  11. Gemäß § 11 Absatz 1 der Vereinssatzung wird ein Ältestenrat gebildet und wie folgt geregelt: (Beschluss vom 03.03.2007)
    Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Ältestenrat trifft auf Anrufen des Vorstandes zusammen. Sie werden einmalig für zwei Jahre, anschliessend alle drei Jahre gewählt, um eine Erfahrungskontinuität zwischen Ältestenrat und Vorstand zu gewährleisten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ältestenrat aus, wird bei der darauf folgenden Versammlung ein Ersatz für den Rest der Amtszeit gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 56. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 10 Jahre aktiv angehören.
    Aufgaben des Ältestenrates:
    a) Beratung des Vorstandes
    b) Mitwirkung bei Ehrungen
    c) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und/oder dem Vorstand.
    d) Vorbereitung und Beratung bei Vorstandswahlen (Wahlausschuss)
    Vorstehende Geschäftsordnung ist bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung in Verbindung mit der Satzung vom 06.02.2009 rechtsverbindlich.